RS Vwgh 1992/3/25 92/03/0010

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §64 Abs1;

Rechtssatz

Es muß einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zugebilligt werden, daß er eine ihm bekannte Person in einem mit Schrittgeschwindigkeit in einer Entfernung von 3 bis 5 m vorbeifahrenden Auto verläßlich identifiziert.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030010.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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