RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Rechtssatz

Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigen Verhalten voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt, der Täter (Gehilfe) demnach den tatbildmäßigen Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also den Erfolg eventuell mitgewollt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030009.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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