RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0006

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z28;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs3 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007

Rechtssatz

Wurde jemandem ein Verstoß gegen ein Halteverbot und Parkverbot gem § 24 Abs 1 lita StVO angelastet, so ist es unerheblich, ob er sein Fahrzeug tatsächlich iSd § 2 Abs 1 Z 28 StVO geparkt hatte. Die Anführung des Parkens im Spruch des Straferkenntnisses ist somit entbehrlich. Der Besch wird durch diese in seinen Rechten nicht verletzt wird (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0173; E 31.1.1990, 89/03/0007).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X10

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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