RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0159

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §50 Abs1;
VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/27 91/03/0113 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (Hinweis E 23.3.1988, 87/03/0183).

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020159.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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