RS Vwgh 1992/3/25 90/13/0191

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs5;
EStG 1972 §24 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ermittelt die Behörde nicht die tatsächlich der Erbschaftssteuer unterliegenden Besitzposten (hier vor Abzug der Verbindlichkeiten im Sinne des § 20 Abs 5 ErbStG), sondern geht sie im Bereich des erworbenen Betriebs (ausgehend von der im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ausgewiesenen Summe der Aktiva) von einem vorweg saldierten Wert aus, belastet sie den Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130191.X03

Im RIS seit

25.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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