RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0006

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art140 Abs5 idF 1975/302;
B-VG Art140 Abs7 idF 1975/302;
StVO 1960 §55 Abs8 idF 1986/105;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0022 1 (hier: Richtungspfeile)

Stammrechtssatz

Es trifft schon deshalb zu, daß die Bestimmung des § 55 Abs 8 StVO idF BGBl 1986/105 im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden war, weil der Verfassungsgerichtshof zwar mit E vom 28.9.1989, G 52/89 ua, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben hat, jedoch diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.9.1990 in Wirksamkeit tritt und kein Anlaßfall im Sinne des Art 140 Abs 7 B-VG vorliegt. Die Beschuldigte hatte daher das Vorhandensein eines Schutzweges im Sinne des § 2 Abs 1 Z 12 StVO auch dann zu beachten, wenn ihm keine entsprechende Verordnung zugrunde lag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X08

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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