RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0322

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §101;
SchiffahrtsG 1990 §118 Abs2 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §7;

Rechtssatz

In Kenntnis des Erfordernisses einer Zulassung des von ihm gesteuerten Fahrzeuges muß dem Besch bewußt gewesen sein, daß er dem unmittelbaren Täter "die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert" (vgl § 7 VStG), wenn er das Schiff steuert, ohne sich vom Vorhandensein der erforderlichen Zulassung zu überzeugen. Dem Besch ist zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen (Hinweis E 17.6.1980, 237/80).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030322.X03

Im RIS seit

25.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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