RS Vwgh 1992/3/25 91/02/0151

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §46;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §9 Abs1;

Rechtssatz

Beantragt der gem § 16 Abs 2 lit a StVO und § 9 Abs 1 StVO Besch die Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, ob er das in Rede stehende Überholverbotszeichen überhaupt hätte sehen können, weil es "beispielsweise" durch den überholten Lkw verdeckt gewesen sei, so handelt es sich um ein Begehren auf Erhebung eines Erkundungsbeweises, wozu die Beh nicht verpflichtet ist (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0222).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020151.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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