RS Vwgh 1992/3/25 90/13/0191

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs5;

Rechtssatz

Bestand der Erwerb im Sinne des § 20 Abs 1 ErbStG außer aus dem Betrieb (Teilbetrieb, Anteil am Betriebsvermögen) auch aus anderen Vermögensgegenständen, so ist für die Ermittlung des auf die Einkommensteuer anrechenbaren Teilbetrages an Erbschaftssteuer festzustellen, wie hoch die einzelnen Aktiva mit Erbschaftssteuer belastet sind. Dabei ist die gesamte Erbschaftssteuer ins Verhältnis zu den ungekürzten Aktiva zu bringen. Mit dem Steuersatz, der sich aus diesem Verhältnis ergibt, sind letztlich sämtliche Aktiva des Erwerbers belastet. Die Zuordnung der Erbschaftssteuer zu den einzelnen Aktiva des Erwerbes setzt daher eine Feststellung sämtlicher Aktiva voraus (Hinweis E 8.4.1987, 84/13/0282)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130191.X02

Im RIS seit

25.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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