RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0209 2

Stammrechtssatz

Wird der Vorgang, durch den der begünstigte Zweck aufgegeben wurde, wieder rückgängig gemacht, so wird die Steuerbefreiung nicht wieder wirksam, da durch eine neuerliche Willenserklärung des Erwerbers der Verlust der Steuerfreiheit nicht beseitigt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160225.X04

Im RIS seit

26.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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