RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0211

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §6 Z9 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0212

Rechtssatz

So wie das Fehlen der Eigenschaft eines Bauwerbers im Verhältnis zur Baubehörde ein Indiz gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft ist (Hinweis E 17.2.1983, 82/16/0143-0150), kann auch im umgekehrten Fall (gegebene Eigenschaft eines Bauwerbers im Verhältnis zur Baubehörde) nur von einem Indiz für die Annahme der Bauherreneigenschaft die Rede sein. Das durch die Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten des Abgabenpflichtigen als Bauwerber vermag daher die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage der Bauherrneigenschaft jedenfalls nicht zu binden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160211.X04

Im RIS seit

13.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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