RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0234

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
BewG 1955 §13 Abs2;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gesellschaftsrechte sind regelmäßig AUCH bei Neugründungen zu bewerten. Nach § 13 Abs 2 BewG ist für Aktien, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10 BewG) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Eine Schätzung dient zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage. Von einer nicht zu ermittelnden Gegenleistung iSd § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG 1987 kann daher keine Rede sein (Hinweis E 20.6.1990, 89/16/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160234.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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