RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0202

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §87;
BAO §88;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0206

Rechtssatz

Eine ordnungsgemäß aufgenommene (den Vorschriften des § 87 BAO entsprechende) Niederschrift ist zwar eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO und begründet vollen Beweis darüber, was während der Amtshandlung verfügt oder erklärt wurde. Durch "Einwendungen" kann diese Beweiswirkung jedoch eingeschränkt werden. Aber selbst wenn die Niederschrift unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 87 BAO zustande kam und von vornherein also bei der Abfassung der Niederschrift, Einwendungen gemäß § 88 BAO nicht erhoben wurden, kann der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsachen sowie der Beweis der unrichtigen Beurkundung geführt werden.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160202.X01

Im RIS seit

07.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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