RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0211

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0212

Rechtssatz

In bezug auf die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage kommt es nicht auf die bei Abschluß des Kaufvertrages vorhandene Bausubstanz an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160211.X02

Im RIS seit

13.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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