RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0220

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige ist nicht verpflichtet, über die Vereinbarung der Herabsetzung des Kaufpreises eine Abgabenerklärung zu erstatten. Eine solche Verpflichtung wäre ua schon deshalb auch nicht sinnvoll, weil § 20 GrEStG 1955 nur Fälle betrifft, in denen die bereits entstandene Steuerschuld auf Antrag nicht festgesetzt bzw eine bereits erfolgte Festsetzung abgeändert wird (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160220.X04

Im RIS seit

26.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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