RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Eigentumswohnung bzw ein Reihenhaus im Wohnungseigentum steht nicht im Alleineigentum des Benützers und ist daher kein Eigenheim (Hinweis E 20.2.1992, 90/16/0160, 0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160224.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten