RS Vwgh 1992/3/30 91/10/0025

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §59 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den auch allgemein gestellten Kostenersatzantrag und auf die Offenkundigkeit des Schreibfehlers bei der Verzeichnung der Kosten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Beschwerdeführerin den Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes in Wahrheit nicht mit S 1110,-- sondern mit S 10110,-- geltend gemacht hat.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Beschwerdeführer und Mitbeteiligte Partei Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100025.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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