TE Vfgh Beschluss 2004/2/24 G222/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FremdenG 1997 §74
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung des §74 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997, als verfassungswidrig.römisch eins. 1. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung des §74 Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, als verfassungswidrig.

2. Diese Bestimmung lautet:

"Amtsbeschwerde

§74. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §73 kann die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen."

3. Der Antragsteller führt aus, dass über ihn mit Bescheid vom 20. Mai 2003 die Schubhaft verhängt worden sei; der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich habe seiner dagegen erhobenen Beschwerde mit Bescheid vom 23. Mai 2003 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates (gemäß §73 Fremdengesetz) habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eine auf §74 Fremdengesetz gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; das Verfahren sei noch anhängig. (Anm.: Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/02/0161, wurde der Bescheid nunmehr aufgehoben.) 3. Der Antragsteller führt aus, dass über ihn mit Bescheid vom 20. Mai 2003 die Schubhaft verhängt worden sei; der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich habe seiner dagegen erhobenen Beschwerde mit Bescheid vom 23. Mai 2003 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates (gemäß §73 Fremdengesetz) habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eine auf §74 Fremdengesetz gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; das Verfahren sei noch anhängig. Anmerkung, Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/02/0161, wurde der Bescheid nunmehr aufgehoben.)

Seine unmittelbare Betroffenheit begründet der Antragsteller wie folgt:

"Sollte der vorzitierten Amtsbeschwerde stattgegeben werden, verliert der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates seine Rechtskraftwirkung, d.h. es entfällt die Verbindlichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft. Dadurch werde ich offenkundig in meiner subjektiven Rechtssphäre tangiert."

II. Der Antrag ist nicht zulässig:römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988).

2. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das dem Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet (VfSlg. 13.871/1994 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass ein Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8890/1980, 12.810/1991). Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen - hier gar nicht behaupteter - besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg. 11.344/1987, 11.823/1988). Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (VfSlg. 15.626/1999 mwN).

Auch im konkreten Fall stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken vorzubringen und dort die amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl. VfSlg. 13.871/1994, 15.626/1999). Auch im konkreten Fall stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken vorzubringen und dort die amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen vergleiche VfSlg. 13.871/1994, 15.626/1999).

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Amtspartei, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G222.2003

Dokumentnummer

JFT_09959776_03G00222_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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