RS Vwgh 1992/3/30 91/15/0014

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §8 Abs4 litb;
KfzStG §8 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0015

Rechtssatz

Die in einem Fall ein Zwölftel, im anderen das Einfache der Jahressteuer betragende Erhöhung erweist sich mit Rücksicht auf die Rechtskundigkeit des Beschwerdeführers, den besonders langen Zeitraum der Nichtentrichtung der Abgabe (was nach der Rechtsprechung des VwGH sogar eine Erhöhung im Höchstmaß gerechtfertigt hätte: Hinweis E 16.9.1991, 91/15/0042) sowie unter Bedachtnahme auf den zulässigen Erhöhungsrahmen bis zum Zweifachen der nicht entrichteten Abgabe als durchaus dem Gesetz entsprechend (Hinweis E 12.11.1990, 90/15/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150014.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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