RS Vwgh 1992/3/30 92/10/0020

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z5;

Beachte

(hier: Potenz Creme)

Rechtssatz

Im Regelfall wird sich die subjektive Zweckbestimmung eines Produktes iSd § 1 Abs 1 AMG aus der Bezeichnung, der Aufmachung und ähnlichen ergeben. Daraus folgt, daß ein Stoff (eine Zubereitung) schon dann ein Arzneimittel ist und dem Arzneimittelgesetz unterliegt, wenn er etwa unter der Bezeichnung "Arzneimittel" oder unter Hinweis auf eine der in Abs 1 Z 1 bis 5 näher umschriebenen arzneilichen Wirkungen in Verkehr gebracht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100020.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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