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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;Rechtssatz
Der Verkehrsanschauung nach liegt beim Rafting die überwiegende Bedeutung nicht in der Beförderung von Personen, sondern in der Ermöglichung der Ausübung eines Körpersports unter fachkundiger Leitung und in der Beistellung von Sportgeräten. Der für die am Rafting teilnehmenden Personen damit untrennbar verbundene Effekt, daß sie das aufblasbare Ruderfahrzeug an einem anderen Ort als am Einsteigeort verlassen - worin ein Beförderungselement zu erblicken ist - tritt gegenüber der primär intendierten (Abenteuer vermittelnden) Sportausübung völlig in den Hintergrund; diesem Effekt kommt daher für die Bestimmung der Art der sonstigen Leistung kein Gewicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150158.X02Im RIS seit
11.07.2001