RS Vwgh 1992/3/30 90/15/0158

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verkehrsanschauung nach liegt beim Rafting die überwiegende Bedeutung nicht in der Beförderung von Personen, sondern in der Ermöglichung der Ausübung eines Körpersports unter fachkundiger Leitung und in der Beistellung von Sportgeräten. Der für die am Rafting teilnehmenden Personen damit untrennbar verbundene Effekt, daß sie das aufblasbare Ruderfahrzeug an einem anderen Ort als am Einsteigeort verlassen - worin ein Beförderungselement zu erblicken ist - tritt gegenüber der primär intendierten (Abenteuer vermittelnden) Sportausübung völlig in den Hintergrund; diesem Effekt kommt daher für die Bestimmung der Art der sonstigen Leistung kein Gewicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150158.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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