RS Vwgh 1992/3/30 91/10/0091

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 3 ForstG 1975 ist die Verwirklichung zumindest einer der Tatbestände des § 16 Abs 2 legcit unabdingbares Erfordernis. Gehört aber § 16 Abs 2 des Forstgesetzes 1975 zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 1 ForstG 1975, dann hat auch der Spruch eines Straferkenntnisses eine entsprechende Umschreibung der Straftat zu enthalten, die eine eindeutige Zuordnung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens zu den Tatbestandsalternativen des § 16 Abs 2 ermöglicht. Da die Art der zur Widerlegung des Tatvorwurfes erforderlichen Beweise wesentlich davon abhängen kann, welche der Tatbestandsalternativen des § 16 Abs 2 ForstG 1975 von der Behörde als verwirklicht angesehen wird, entspricht ein Spruch, dem keine eindeutige Zuordnung der angelasteten Tat zu einer der Tatbildalternativen des § 16 Abs 2 legcit entnommen werden kann, nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100091.X01

Im RIS seit

30.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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