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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Aus der Bejahung des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der in Rede stehenden Waldfläche folgt nicht, daß schon deswegen die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müßte. Vielmehr hat die Behörde daran anschließend im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Interessenabwägung in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob die öffentlichen Interessen jene an der Walderhaltung überwiegen (Hinweis E 15.5.1991, 91/10/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100232.X03Im RIS seit
30.03.1992