RS Vwgh 1992/3/30 91/10/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1992
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Bejahung des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der in Rede stehenden Waldfläche folgt nicht, daß schon deswegen die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müßte. Vielmehr hat die Behörde daran anschließend im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Interessenabwägung in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob die öffentlichen Interessen jene an der Walderhaltung überwiegen (Hinweis E 15.5.1991, 91/10/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100232.X03

Im RIS seit

30.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten