RS Vwgh 1992/3/31 87/14/0096

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2232/64 E 28. September 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Abgabenvorschrift setzt nicht unbedingt einen mehr als sechs Monate währenden Aufenthalt in Österreich voraus, sondern kann auch bei einem kürzeren Aufenthalt im Inland vorliegen. Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes setzt jedoch stets voraus, daß sich jemand im Inland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Annahme trifft jedoch bei einem Saisonarbeiter, dessen Tätigkeit von vornherein nur auf eine vorübergehende zeitliche Arbeitsleistung im Inland gerichtet ist, in der Regel nicht zu.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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