RS Vwgh 1992/3/31 90/15/0124

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
AVG §48;
BAO §168;
BAO §169;
FinStrG §102;

Rechtssatz

Als Zeugen kommen nur natürliche Personen in Betracht. Schriftliche Beurkundungen einer Kapitalgesellschaft können jedenfalls nicht als Aussagen von Zeugen iSd §§ 169 ff BAO gewertet werden. Als Privaturkunden begründen sie lediglich den Beweis dafür, daß die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150124.X05

Im RIS seit

31.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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