RS Vwgh 1992/3/31 91/14/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §14 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 6/1992, S 496-497

Rechtssatz

Wenn über die Beschlagnahme von Tagesstrazzen einer Bank bereits rechtskräftig abgesprochen ist, ist ein gegen die Bank gerichtetes Verfahren auf Beschlagnahme von Daten nicht mehr offen und kann daher auch nicht ausgesetzt werden. Durch das Unterbleiben einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 14 Abs 3 DSG wird die Bank in ihren Rechten somit nicht verletzt. Eine die Beschlagnahme überschreitende Ingerenz der Bank auf das Finanzstrafverfahren gegen ihren Kunden besteht nicht.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140223.X01

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten