RS Vwgh 1992/3/31 87/14/0096

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt körperliche Anwesenheit. Die Umstände (Absicht hat dabei keine Bedeutung) müssen ferner dafür sprechen, daß Anwesenheiten nicht nur vorübergehend sein sollen, daß also eine gewisse sachlichräumliche Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll; die Lebensverhältnisse, geschäftliche Betätigung am Aufenthaltsort usw werden zu berücksichtigen sein (Hinweis: Stoll, BAO-Handbuch, 72 und 73).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnlicher Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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