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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt körperliche Anwesenheit. Die Umstände (Absicht hat dabei keine Bedeutung) müssen ferner dafür sprechen, daß Anwesenheiten nicht nur vorübergehend sein sollen, daß also eine gewisse sachlichräumliche Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll; die Lebensverhältnisse, geschäftliche Betätigung am Aufenthaltsort usw werden zu berücksichtigen sein (Hinweis: Stoll, BAO-Handbuch, 72 und 73).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnlicher AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009