RS Vwgh 1992/3/31 92/07/0029

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs6;
WRG 1959 §31 idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Nach der Rechtslage vor der WRGNov 1990 war der Grundeigentümer in gleicher Weise wie der Betreiber von Anlagen, von denen eine Gewässerverunreinigung bzw die Gefahr einer solchen ausging, als Verursacher zur Durchführung von Maßnahmen bzw zum Kostenersatz gem § 31 Abs 3 WRG heranzuziehen

(Hinweis E 11.12.1990, 89/07/0186). Demgegenüber ergibt sich aus der Neufassung des § 31 WRG, daß eine Heranziehung des Grundeigentümers grundsätzlich nur mehr subsidiär und unter den in § 31 Abs 4 und 6 WRG angeführten Voraussetzungen erfolgen kann. Da Übergangsvorschriften nichts anderes vorsehen und nicht darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtens war, hat die Berufungsbehörde § 31 WRG in der im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070029.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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