RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0225 1

Stammrechtssatz

Die Kriterien der Zumutbarkeit iSd § 77 Abs 2 GewO sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung iSd

§ 74 Abs 2 Z 2 von rechtlicher Relevanz. Sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040306.X01

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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