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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §15 Abs2;Rechtssatz
Kein "üblicher Mittelpreis des Verbraucherortes" ist anzunehmen, wenn die Höhe der wertgesicherten Miete nach dem Satz der Bundesgebäudeverwaltung, den diese üblicherweise für Wohnungen ihrer Bediensteten berechnet, festgesetzt worden ist. Die Richtlinien der Bundesgebäudeverwaltung aus dem Jahre 1967 können mit ihren Werten nicht den dem Einkommensteuerrecht eigentümlichen, von der Preisentwicklung abhängigen Mittelpreisen des Verbraucherortes gleichgehalten werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140060.X02Im RIS seit
11.07.2001