RS Vwgh 1992/4/7 91/11/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0210 E 4. Juli 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Stützt sich ein Sachverständigengutachten auf Unterlagen, die vor mehr als einem Jahr vor der Erlassung des Entziehungsbescheides zustande gekommen sind, so wird damit der auch im Entziehungsverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 67 Abs 2 zweiter Satz KFG nicht Genüge getan (Hinweis auf E 3.2.1989, 88/11/0251).

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110010.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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