RS Vwgh 1992/4/7 88/08/0026

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1;
ABGB §531;
ABGB §547;
ASVG §410;
ASVG §413 Abs1 Z1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSKVG 1966 §111;
GSKVG 1966 §194;
GSKVG 1966 §21 Abs1;
GSKVG 1971 §180;
GSKVG 1971 §99;
GSVG 1978 §195;
JN §1;

Rechtssatz

Ist der Einspruchswerber während des Verfahrens über den Einspruch gegen den die Beitragsschuld feststellenden Bescheid verstorben, so ist "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG dieses Verfahrens nicht, ob die Verlassenschaft nun die Beiträge zu entrichten habe, sondern bloß, ob der verstorbene Einspruchwerber in der betroffenen Zeit Schuldner der Beiträge war. Zu dieser - bloß feststellenden - Entscheidung ist die Einspruchsbehörde aufgrund öffentlicher Interessen an der Feststellung weiterhin zuständig (Hinweis E 21.3.1985, 84/08/0144).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080026.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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