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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Asylwerber im Falle eines Einberufungsbefehls gezwungen gewesen wäre, an einem Bürgerkrieg teilzunehmen (hier seitens der Bundesarmee in Kroatien), vermag an der Ablehnung des Asylantrages nichts zu ändern, weil es sich nicht um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus einem in der Konvention genannten Gründen handelt. Speziell auch dann, wenn der Asylwerber nie dargetan hat, daß er zu diesem Zweck wegen seiner Nationaltät oder politischen Gesinnung einberufen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010243.X02Im RIS seit
08.04.1992