RS Vwgh 1992/4/8 92/01/0243

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Asylwerber im Falle eines Einberufungsbefehls gezwungen gewesen wäre, an einem Bürgerkrieg teilzunehmen (hier seitens der Bundesarmee in Kroatien), vermag an der Ablehnung des Asylantrages nichts zu ändern, weil es sich nicht um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus einem in der Konvention genannten Gründen handelt. Speziell auch dann, wenn der Asylwerber nie dargetan hat, daß er zu diesem Zweck wegen seiner Nationaltät oder politischen Gesinnung einberufen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010243.X02

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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