RS Vwgh 1992/4/8 87/12/0118

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §82a idF 1983/656;
GehG 1956 §82b idF 1983/656;
GehG 1956 §82c idF 1983/656;
GehG 1956 §82e idF 1983/656;
GehG 1956 §83d idF 1983/656;
GehG 1956 Abschn9 idF 1983/656;
GehGNov 41te;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Zulagenanspruch gem § 30a Abs 1 Z 3 GehG handelt es sich um einen solchen, der zeitbezogen auf die Verhältnisse der Entstehung des Anspruchs zu ermitteln ist, sodaß Regelungsbereiche, die erst nach Verwirklichung des Anspruchs eine besondere Behandlung durch den Gesetzgeber erfahren haben, zur Beurteilung des Anspruchs im Regelungsbereich, der den Ast betrifft, nur herangezogen werden dürfen, wenn die Vergleichbarkeit in der Organisation gegeben ist. Die Besonderheit der Normierung des Abschnittes IX des GehG für Beamte der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung im Anwendungsbereich dieser Regelung indiziert eine vom Gehaltsschema des Beamten der Allgemeinen Verwaltung so wesentlich verschiedene Rechtslage, daß eine Vergleichbarkeit zur Ermittlung des Ausmaßes der besonderen Verantwortung und der Belastung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht ohne weiteres gegeben ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120118.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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