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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Das Verbot, in Bulgarien in der Öffentlichkeit türkisch zu sprechen und die zwangsweise Änderung des Namens von Angehörigen der türkischen Minderheit sind noch nicht so gravierend, daß daraus begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010013.X01Im RIS seit
08.04.1992