RS Vwgh 1992/4/8 92/01/0013

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das Verbot, in Bulgarien in der Öffentlichkeit türkisch zu sprechen und die zwangsweise Änderung des Namens von Angehörigen der türkischen Minderheit sind noch nicht so gravierend, daß daraus begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010013.X01

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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