RS Vwgh 1992/4/8 91/13/0123

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §250 Abs1;
BAO §303 Abs4;
GewStG §1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Das Begehren, "die Gewinne und die Zurechnungen" der Körperschaftssteuer nicht zu unterziehen, ist im konkreten Fall insoferne mehrdeutig, als daraus nicht klar wird, ob der AbgPfl die Festsetzung der Körperschaftsteuer nur in jenem Umfang bekämpft und abzuändern begehrt, in dem die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide zu einer höheren Abgabenfestsetzung gelangten als die erklärungsgemäß erlassenen Bescheide, oder ob der AbgPfl damit das Vorliegen von Einkünften überhaupt und damit auch die Richtigkeit seiner eigenen Körperschaftsteuererklärungen (und Gewerbesteuererklärungen) und der erklärungsgemäß ergangenen ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheide (und Gewerbesteuerbescheide) bestreiten will, in denen (negative) Einkünfte aufscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130123.X04

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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