RS Vwgh 1992/4/8 87/13/0187

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a impl;
BAO §276;
BAO §279;
BAO §289;
VStG §51b impl;

Rechtssatz

Der Berufungswerber muß der Begründung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung nicht ausdrücklich entgegentreten. Es trifft zwar zu, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung, die der Berufungswerber unwidersprochen läßt und gegen die auch sonst keine begründeten Bedenken bestehen, als erwiesen annehmen kann. Dies bedeutet aber nicht, daß ein tatsächlich erstattetes Vorbringen des Abgabepflichtigen im Berufungsverfahren, mit dem er die Sachverhaltsannahme der Abgabenbehörde erster Instanz bestreitet, vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz, also im selben Berufungsverfahren, wiederholt werden müßte. Vielmehr hat sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch mit jenem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen, mit dem sich die Abgabenbehörde erster Instanz bereits in einer Berufungsvorentscheidung auseinandergesetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130187.X03

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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