RS Vwgh 1992/4/8 91/12/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §91;
FahrtkostenzuschußV Wr 1971;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

In der Beschäftigung der Ehegattin gelegene Gründe werden genausowenig als ein unabweislicher Grund anerkannt, wie die Sorgepflichten, die kraft Gesetzes nicht persönlich erbracht werden müssen. Da den Ehegatten weder eine Wohnsitzfolgeverpflichtung trifft, noch die Einbuße im Familieneinkommen schon iH darauf, daß es mit dem Einkommen des Bf vergleichbare Bedienstete gibt, die Alleinverdiener sind, wirtschaftlich unzumutbar erscheint, liegt iSd Rspr kein unabweislich notwendiger Grund iSd § 20 b Abs 6 Z 2 GehG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120196.X01

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten