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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das "Schonungsprinzip" des § 2 Abs 1 VVG bedeutet, daß kein höherer Kostenvorschuß verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme (und nicht etwa der Vornahme durch den Beschwerdeführer mit seinen Gewerbsleuten) erforderlich wäre (Hinweis E 29.4.1986, 86/05/0006, 0007, BauSlg 671). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Schlagworte
VwRallg7 VerhältnismäßigkeitsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060049.X07Im RIS seit
11.07.2001