RS Vwgh 1992/4/9 92/06/0049

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Das "Schonungsprinzip" des § 2 Abs 1 VVG bedeutet, daß kein höherer Kostenvorschuß verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme (und nicht etwa der Vornahme durch den Beschwerdeführer mit seinen Gewerbsleuten) erforderlich wäre (Hinweis E 29.4.1986, 86/05/0006, 0007, BauSlg 671). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Schlagworte

VwRallg7 Verhältnismäßigkeitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060049.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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