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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SchiffahrtsG 1990 §15 Abs1 Z11;Rechtssatz
Die Berücksichtigung der Interessen der Fischerei im Konzessionsverleihungsverfahren ist nach dem SchiffahrtsG 1990 der Behörde übertragen, die diese von Amts wegen wahrzunehmen hat, ohne jedoch dem Fischereiberechtigten einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen (Hinweis E 29.1.1992, 91/03/0319).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030067.X02Im RIS seit
11.07.2001