RS Vwgh 1992/4/22 91/03/0054

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0138 1

Stammrechtssatz

Daß in einer VwGH-Beschwerde nur vom Amt der Salzburger Landesregierung als bescheiderlassende Behörde gesprochen wird und ihr daher nicht zu entnehmen sei, gegen welche Behörde sie sich richtet, zeigt kein der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehendes Hindernis auf. Daß die Beschwerde durchgehend vom Hilfsapparat der belBeh statt von dieser selbst spricht, gereicht ihr deshalb nicht zum Nachteil, weil sich aus dem gleichzeitig vorgelegten angefochtenen Bescheid die belBeh iSd § 28 Abs 1 Z 2 VwGG eindeutig ergibt

(Hinweis E VS 19.12.1984, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030054.X01

Im RIS seit

22.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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