RS Vwgh 1992/4/22 87/14/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §138 Abs1;
BAO §161 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §184 Abs3;
EStG 1972 §26 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0121 E 19. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Schätzung gem § 184 BAO kommt hins Kilometergeldersatz gem § 26 Z 7 EStG 1972 nicht in Frage, weil es sich dabei um den Ersatz konkreter (durch Zeit, Strecke, Ziel und Dienstzweck bestimmter) Fahrtkosten handelt. Eine nachträgliche Errechnung aus einer Pauschalleistung ist schon begrifflich mit einem "Kilometergeldersatz" nicht vereinbar. Schon der Berechnung des "Ersatzes" durch den Arbeitgeber müssen daher Berechnungsunterlagen zu Grunde liegen, die so gestaltet sein müssen, daß sie auch nachträglich bei Überprüfung durch das FinA sowohl die Kontrolle des Dienstzweckes der einzelnen Fahrt, als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Die Benützung derartiger Aufzeichnungen (etwa in Form eines entsprechend gestalteten Fahrtenbuches, dessen Führung dem Arbeitnehmer auferlegt wird) ist zumutbar. Glaubhaftmachung gem § 138 BAO ist daher ausgeschlossen. Eine nachträgliche Beweisführung kann den Nachweis durch taugliche zeitnahe Aufzeichnungen nicht ersetzen. Ein Beweisverfahren oder Glaubhaftmachungsverfahren kann daher nur etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen die Echtheit oder Richtigkeit inhaltlich ausreichender Aufzeichnungen von der AbgBeh bezweifelt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140192.X01

Im RIS seit

22.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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