RS Vwgh 1992/4/22 91/14/0232

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Veröffentlicht am 22.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0199 E 22. Jänner 1987 VwSlg 6183 F/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140232.X01

Im RIS seit

22.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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