RS Vwgh 1992/4/23 91/16/0002

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs8;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

AusfzF des Vorliegens einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die bel Beh im Falle der Unterlassung einer den Verbleib von Unterlagen betreffenden Gegenäußerung zur Gegenschrift durch den Bf den angefochtenen Bescheid ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Bf erläßt (Hinweis E 30.4.1981, 2014/79) (im konkreten Fall behauptet der Bf unbescheinigt, daß er die Unterlagen irrtümlich an eine andere als die belangte Behörde gesandt. die erstgenannte Beh die Unterlagen jedoch an die belangte Behörde weitergeleitet habe; die belangte Behörde widerlegt dies in ihrer Gegenschrift)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160002.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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