RS Vwgh 1992/4/23 92/09/0061

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §18 Abs4;
HKG 1946 §20 litc;
HKG 1946 §53a;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57b Abs4;
HKG 1946 §57f Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0062 2

Stammrechtssatz

Der angefochtene Bescheid (mit diesem ist die Berufung der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem der Bf eine Einverleibungsgebühr (gem Art II Abs 3 der 8 HKG-Novelle, BGBl Nr 620/1991, nunmehr: Eintragungsgebühr) in bestimmter Höhe vorgeschrieben worden ist, abgewiesen worden) enthält keinen direkten Hinweis auf ein tätig gewordenes Organ der Bundeskammer und ist daher auf Grund seiner Fertigungsklausel dem Präsidenten der Bundeskammer zuzurechnen. Dieser war auch (dies ist aktenkundig) gemäß einem am 30.5.1980 gefaßten und in den Kammerblättern veröffentlichten Beschluß des Vorstandes der Bundeskammer nach § 53 a HKG zur Bescheiderlassung zuständig.

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090061.X02

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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