RS Vwgh 1992/4/23 91/15/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0009 E 14. November 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Urkunde, in der ein gerichtlicher Vergleich festgehalten ist, ist nicht geeignet, eine fehlende Rechnung iSd § 11 UStG 1972 zu ersetzen, weil sie nicht von dem Unternehmer ausgestellt worden ist, der die Leistung an den Abgabenschuldner erbracht hat. Davon abgesehen kann kein vom Gericht geschaffener Exekutionstitel die fehlende Rechnung mit Steuerausweis ersetzen, zumal nicht einmal ein Urteil des Gerichtes, mit dem ein Unternehmer schuldig befunden wurde, eine den Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung für den Leistungsempfänger auszustellen, bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges von der Verpflichtung zur Vorlage einer dem § 11 UStG 1972 entsprechenden Rechnung, die vom leistenden Unternehmer ausgestellt worden ist, entbindet (Hinweis E 10.3.1983, 82/15/0006, VwSlg 5766 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150138.X04

Im RIS seit

23.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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