RS Vwgh 1992/4/23 90/16/0196

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Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art130 Abs2;
ErbStG §13 Abs2;

Rechtssatz

Das Ermessen ist auch bei der Erbenhaftung des § 13 Abs 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160196.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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