RS Vwgh 1992/4/23 91/09/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

OFG §15 Abs2 idF 1975/093;
StGB §59 Abs3;
TilgG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 1.10.1976 (rechtskräftig seit 4.10.1976) über den Antragsteller verhängte fünfmonatige Freiheitsstrafe ist nicht vollstreckt worden, sodaß gemäß § 59 Abs 3 StGB erst mit 4.10.1986 deren Vollsteckbarkeit verjährt ist. Gemäß § 2 Abs 1 TilgG beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheitsstrafen oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen (letzteres ist ua dann der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - Strafvollstreckungsverjährung eingetreten ist). Die (unbestrittenermaßen zehnjährige) Tilgungsfrist endet deshalb erst am 4.10.1996, sodaß die belBeh im angefochtenen Bescheid (betreffend Nichtausstellung eines Opferausweises) zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Verurteilungen des Anspruchwerbers im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht getilgt gewesen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090189.X02

Im RIS seit

23.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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