RS Vwgh 1992/4/27 92/18/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8;
ASchG 1972 §3 Abs2;

Rechtssatz

Ist der Tatbestand des ersten Satzes des § 3 Abs 2 ASchG erfüllt, so bedarf es keiner Ausnahmebewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180105.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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