RS Vwgh 1992/4/27 92/18/0105

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8;
ASchG 1972 §3 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0338 2

Stammrechtssatz

Einerseits ist dem VwGH ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach in jedem Verkaufsmarkt eine "gleichartige Abfolge der Produktpräsentation" unbedingt notwendig sei - woraus abzuleiten sei, daß bei Einrichtung eines Salatvorbereitungsraumes dies zwingend in unmittelbarer Nähe des Obstverkaufsbereiches zu geschehen habe - nicht bekannt, andererseits könnte auch damit das Argument nicht entkräftet werden, der Obstverkaufsbereich (und damit auch der Salatvorbereitungsraum) hätten in einen anderen

- vorschriftsmäßig belichteten - Teil des Verkaufsmarktes verlegt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180105.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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